RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0471

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs4;

Rechtssatz

In waffenrechtlicher Hinsicht ist nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die von der betreffenden Person wahrzunehmende Tätigkeit maßgeblich. Sowohl § 17 Abs 3 WaffG (1986) als auch § 21 Abs 4 WaffG 1996 stellen auf die mit einer bestimmten TÄTIGKEIT verbundenen Gefahren ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200471.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten