RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0471

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
SPG 1991 §5;
WaffG 1986 §17 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs4;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die erst mit dem SPG 1991 erfolgte Legaldefinition des Begriffes ORGAN DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES und der im Einzelnen darunter zu subsumierenden Exekutivorgane ist davon auszugehen, dass sich der Waffenpass des Berechtigten aus dem Jahr 1988 (der mit folgendem Beschränkungsvermerk erteilt wurde:

DIE BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAUSTFEUERWAFFEN GILT NUR FÜR DIE

DAUER DER BESCHÄFTIGUNG ALS SICHERHEITSWACHEBEAMTER) allgemein auf seine Tätigkeit als ein solches Organ mit exekutivdienstlichen Aufgaben bezog (vgl dazu RegV 1991 (148 Blg NR, achtzehnte GP) zu § 5 SPG 1991, wonach an den im § 35 VStG verwendeten Begriff ORGAN DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES für die verschiedenen Exekutivorgane angeknüpft wurde, die im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden). Aus waffenrechtlicher Sicht änderte sich daher bei Aufnahme des Berechtigten in das Kriminalbeamtenkorps nichts. Demnach bedürfte es bei Übernahme des Berechtigten in das Kriminalbeamtenkorps lediglich einer entsprechenden Berichtigung des Waffenpasses. Bei einem Waffenpass handelt es sich um einen Bescheid im Sinne des AVG (Hinweis E 25.11.1965, 811/65). Ist aber der Waffenpass als Bescheid anzusehen, so wäre es dem Berechtigten freigestanden, falls er gegen die Richtigkeit seines Inhaltes (des Beschränkungsvermerkes) Bedenken gehabt und aus diesem Grund eine Abänderung angestrebt hätte, diesen (seinerzeit) mit einer Berufung zu bekämpfen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200471.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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