RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0471

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs3;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 1 Z 2 lit a WaffG 1996 bezieht sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit eines Beamten, sondern auf die diesem überlassenen Dienstwaffen. Bezüglich PRIVATER Waffen unterliegen auch DIESE MENSCHEN DEM WAFFENGESETZ IN UNBESCHRÄNKTEM UMFANG (RegV aus 1996, 457 Blg NR, zwanzigste GP). Es ist daher (auch) nicht ersichtlich, warum § 21 Abs 4 WaffG 1996 nicht auf den Antrag eines SICHERHEITSWACHEBEAMTEN zum Führen einer (privaten) Waffe Anwendung finden sollte (siehe dazu die Erläuterungen der RV aus 1978, 82 BlgNR, fünfzehnte GP, WAFFENGESETZNOVELLE 1979, wonach durch § 17 Abs 3 WaffG 1967 - die inhaltlich gleich lautende Vorgängerbestimmung zu § 17 Abs 3 WaffG (1986) - die Behörde in Fällen, in denen Waffenpässe WEGEN GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER BESTIMMTEN TÄTIGKEIT AUSGESTELLT WERDEN, die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen auf die Ausübung dieser Tätigkeit (gemeint: in zeitlicher Hinsicht) beschränken könne).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200471.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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