RS Vwgh 1999/4/7 97/09/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §1 Abs2;
AuslBG §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/09/0216 1

Stammrechtssatz

Die bloße Annahme der Ausländereigenschaft vermag den staatlichen Strafanspruch nicht zu tragen, denn weder ausländisch klingende Namen noch das Aussehen oder die Sprache der betreffenden Personen geben eindeutigen Aufschluß über deren Herkommen und insbesondere über deren Staatsbürgerschaft oder darüber, ob sie allenfalls als Flüchtlinge oder sonst vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Personen iSd § 1 Abs 2 dieses Gesetzes anzusehen sind (der Bf, das anzeigende Arbeitsinspektorat und die beiden Instanzen des Verwaltungsstrafverfahrens hatten über die Identität der Personen nur Namen und Geburtsdaten erhoben und festgestellt, nicht aber die Nationalität).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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