RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0233

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/24 98/11/0316 1 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die im Zusammenhang mit § 26 Abs 7 FSG 1997 vorzunehmende Prüfung der Berufungsbehörde, ob die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 vorliegt oder nicht, kann sich nicht darauf beschränken, ob ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet die Berufungsbehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache - deren Vorliegen vom Berufungswerber in Abrede gestellt wird - gegeben ist (mit ausführlicher Begründung; Hinweis E 25.8.1998, 98/11/0162, und E 9.2.1999, 98/11/0096). Der Hinweis der Berufungsbehörde auf den nach Erlassung des Berufungsbescheides erfolgten Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens durch den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat vermag am Ergebnis nichts zu ändern, weil ein rechtskräftiger Schuldspruch nur den Umstand, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat, nicht aber deren Ausmaß bindend festlegt. Letzteres ist aber für die Annahme einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 unumgänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110233.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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