RS Vwgh 1999/4/14 98/04/0225

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/07 91/04/0338 4

Stammrechtssatz

Die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn zu belästigen, kann in Vorgängen liegen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich einer Betriebsanlage abspielen; dies, obwohl eine Auflage iSd § 77 Abs 1 und § 79 GewO 1973 nur gegen den Inhaber einer Betriebsanlage normativ wirken darf (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040225.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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