RS Vwgh 1999/4/21 98/01/0333

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs2;
AsylG 1997 §4 Abs3;
AVG §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/23 98/20/0175 7

Stammrechtssatz

Gem § 4 Abs 3 AsylG 1997 haben Ermittlungen über die Effektivität des in der Rechtsordnung des Drittstaates vorgesehenen Schutzes - im besonderen über die Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften in der Praxis der Behörden und Organe des Drittstaates - ohne Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Ermittlungen nicht stattzufinden, wenn sich der Drittstaat in der in § 4 Abs 3 AsylG 1997 umschriebenen, spezifischen Weise rechtlich gebunden hat. Die Widerlegung der Effektivitätsvermutung muß nicht das Ergebnis einer "Einzelfallprüfung" sein, und sie erfordert auch nicht immer eine konkrete und spezifische Behauptung des Betroffenen. Die Vermutung kann vielmehr auch durch das Amtswissen der Behörde erschüttert oder schon widerlegt sein. Nach § 4 Abs 2 AsylG 1997 sind nicht nur unmittelbare Gefahren beachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010333.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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