RS Vfgh 1999/3/1 V108/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1999
beobachten
merken

Index

98 Wohnbau
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art18 Abs2
EntgeltrichtlinienV 1994 §2 Abs4 .gleichlautend mit EntgeltrichtlinienV 1986 §3 Abs3.
WohnungsgemeinnützigkeitsG §13
VfGG §61a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 61a heute
  2. VfGG § 61a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 61a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 61a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 61a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzliche Deckung der Einbeziehung der Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb bei Ermittlung der Grundkosten in der Entgeltrichtlinienverordnung im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit des §3 Abs3 alte Fassung der EntgeltrichtlinienV 1986 und des gleichlautenden §2 Abs4 EntgeltrichtlinienV 1994.

Der Verfassungsgerichtshof ist - in systematischer und historischer Auslegung des §13 ff. WohnungsgemeinnützigkeitsG - der Auffassung, dass der Begriff der "Grundkosten" im Sinne des §13 Abs2 WohnungsgemeinnützigkeitsG unter Bedachtnahme auf das im Abs1 leg. cit. statuierte "Prinzip der Kostendeckung" in einem auch diese Finanzierungskosten einschließenden Sinn zu verstehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof leitet aus den Gesetzesmaterialien ab, dass der Gesetzgeber des WohnungsgemeinnützigkeitsG (schon in seiner Stammfassung) den Begriff der "Grundkosten" im Sinne des §13 Abs2 leg. cit. grundsätzlich (unbeschadet der in §13 Abs2 erster Satz zweiter Halbsatz WohnungsgemeinnützigkeitsG vorgesehenen Begrenzung mit dem Verkehrswert) in einem die Finanzierungskosten für den Grundstückserwerb einschließenden Sinn verstanden wissen wollte.

Kosten waren den Beteiligten - soweit sie für abgegebene Äußerungen begehrt wurden - nicht zuzusprechen, weil es im Fall eines - wie hier - auf Grund eines Gerichtsantrages eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Aufgabe des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg. 10.832/1986 und die dort zitierte Judikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Auslegung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V108.1996

Dokumentnummer

JFR_10009699_96V00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten