RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0352

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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L34007 Abgabenordnung Tirol
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §277;
BAO §83;
BAO §98;
DSG 1978 §1 Abs1;
LAO Tir 1984 §208;
LAO Tir 1984 §63;
LAO Tir 1984 §78;
RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §9 Abs2;
ZustG §9 Abs2;

Rechtssatz

Verbindet eine Beh, allenfalls rechtswidrig, die Verfahren mehrerer Parteien, die durch einen RA vertreten werden, indem sie in einem Akt die Angelegenheiten dieser Parteien erledigt, so handelt es sich bei dem gesamten Inhalt dieses Aktes nicht um Tatsachen, die der RA (im Rahmen seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO) im Interesse des einen Klienten gegenüber dem jeweils anderen Klienten geheim zu halten hätte. Aufgrund seiner Verpflichtung zur vollständigen Information der durch ihn vertretenen Parteien muss er die betreffenden Parteien zur Wahrung deren Interessen nämlich über die gesamten Inhalte des Aktes (uneingeschränkt) informieren. Durch die Zustellung der gemeinsamen Bescheidausfertigung an den die Parteien repräsentierenden Vertreter haben daher die Parteien selbst Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erledigung, unabhängig von der Erfüllung der den RA etwa nach § 10 Abs 1 erster Satz, zweiter Halbsatz, und zweiter Satz RAO treffenden Pflichten erlangt. Ob die Missachtung eines allfälligen Verbindungsverbotes durch die Beh andere Rechtsfolgen nach sich zieht, ist vom VwGH in der die Abgabenvorschreibung betreffenden Beschwerdesache nicht zu prüfen, weil es in ihr nicht um solche Rechtsfolgen geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170352.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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