RS Vwgh 1999/4/28 98/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1998/12/16 98/13/0203 4

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (Hinweis E 17.9.1986, 84/13/0198; E 30.5.1989, 89/14/0043, 89/14/0044; E 29.4.1994, 93/17/0395; E 3.11.1994, 93/15/0010; E 19.2.1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130004.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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