RS Vwgh 1999/5/17 95/05/0255

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §1323;
AVG §74 Abs1;
BStG 1971 §20 impl;
EisbEG 1954 §44;
ROG NÖ 1976 §20 Abs11;
ROG NÖ 1976 §20 Abs9;

Rechtssatz

§ 20 Abs 9 ROG hat die eigentliche Enteignungsentschädigung, keineswegs aber Kosten eines Enteignungsverfahrens im Auge. Ihm kann eine die Grundregel des § 74 Abs 1 AVG ausschließende Kostenersatzregelung nicht entnommen werden. § 20 Abs 11 ROG ist zu entnehmen, dass im gerichtlichen Entschädigungsverfahren die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber im Verfahren vor der VerBeh über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050255.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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