RS Vwgh 1999/5/17 95/05/0255

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2;

Rechtssatz

Die nicht im Sinne des § 74 Abs 2 zweiter Satz AVG zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches bewirkt dessen Verlust (Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1689, Anmerkung 4 zu § 74 AVG; in diesem Sinne auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 7, RZ 674, mit Hinweis auf § 54 ZPO und Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I8, 425). Gegen die gegenteilige Meinung von Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 504, spricht nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch die Erwägung, dass dem AVG-Gesetzgeber des Jahres 1925 wohl die vorgefundene Bestimmung des § 54 ZPO vor Augen stand, welche an eine nicht zeitgerechte Übergabe des Kostenverzeichnisses und etwa erforderlicher Belege den Verlust des Kostenersatzanspruches knüpfte. Dass im Beschwerdefall eine zeitgerechte Geltendmachung im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Das zwei Monate nach Bescheiderlassung an die Behörde gerichtete Kostenersatzbegehren war somit jedenfalls verfristet; im E VS 11.2.1993, 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, in welchem es um die Kosten des Enteignungsverfahrens für eine Bundesstrasse (im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz) ging, wurde in der Sachverhaltsdarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten so rechtzeitig eingebracht wurde, dass der Ausspruch über die Kosten in den Enteignungsbescheid hätte aufgenommen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050255.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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