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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;Rechtssatz
Die Überwälzung eines Aufwandes auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber kommt - sowohl beim Auslandsaufenthaltszuschuss als auch bei der Auslandsverwendungszulage - gemäß § 21 Abs 3 GehG nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Gesetzesparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, dh, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses bzw der Auslandsverwendungszulage zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0097;
E 16.12.1998, 93/12/0049 (das auch weitere, hier nicht unmittelbar relevante Ausführungen zum Auslandsaufenthaltszuschuss enthält);
E 17.2.1999, 98/12/0114; E 17.2.1999, 98/12/0424; zur früheren Rechtslage - Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG idF BGBl Nr 198/1969 - Hinweis E 11.5.1994, 93/12/0181; E 18.12.1996, 96/12/0085, 0255 und 0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120122.X01Im RIS seit
20.11.2000