RS Vwgh 1999/5/26 97/03/0333

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/16 98/02/0271 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung ist die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - ist nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030333.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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