RS Vwgh 1999/5/26 93/12/0320

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Zuordnung der vom Beamten besetzten Planstelle zu einer bestimmten Verwendungsgruppe ist von der Wertigkeit der an einem bestimmten Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterscheiden; nur für den Regelfall kann unterstellt werden, dass das für die Besorgung von Aufgaben typische, objektiv erforderliche Anforderungsprofil, das für deren Zuordnung zu den einzelnen Verwendungsgruppen ausschlaggebend ist, von den mit der Personalplanung betrauten Stellen berücksichtigt wird und in der Planstellenbewirtschaftung seinen Niederschlag findet (Hinweis E 18.9.1996, 95/12/0027). Im Beschwerdefall hätte die belangte Behörde wegen der Bestreitung der A-wertigkeit durch den Beschwerdeführer ermitteln müssen, welche Aufgaben er an seinem neuen Arbeitsplatz wahrzunehmen hat und wie diese zu bewerten sind. In diesem Zusammenhang hätte sie sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine mangelnde zeitliche Auslastung auseinander setzen müssen. Sollte es nämlich zutreffen, dass der Beschwerdeführer - anders als auf seinem früheren Arbeitsplatz - während des überwiegenden Teils seiner Dienstzeit überhaupt nicht beschäftigt ist, müsste die Gleichwertigkeit der neuen Verwendung wegen des insgesamt jedenfalls deutlich geringeren Umfangs der A-wertigen Tätigkeit schon aus diesem Grund verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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