TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/18 95/12/0027

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z1;
DGO Graz 1957 §74b Abs5;
DGO Graz 1957 §74b;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §121 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs5 impl;
GehG 1956 §30a impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 1. Dezember 1994, Zl. Präs. K-47/1994-1, betreffend Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C mit dem Amtstitel "Obersekretär" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; er ist dem Bezirksamt XY zur Dienstleistung zugeteilt.

Auf Grund mehrfacher Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für die Zeit der Abwesenheit des Amtsrates G, dessen Dienste der Beschwerdeführer mangels einer Ersatzkraftstellung besorgen mußte, erließ der Stadtsenat mit Datum 28. März 1994 folgenden Bescheid - Spruch:

"Der Antrag des Bediensteten der Magistratsdirektion - Präsidialamt - Hauptkanzlei H auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 74 b Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 der Dienst- und Gehaltsordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957, in der geltenden Fassung, wird

ABGEWIESEN."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 7. März 1994 habe der im Bezirksamt II als Erhebungsbeamter eingesetzte und in Verwendungsgruppe C gereihte Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 74b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 1 DO gestellt. Begründet sei der Antrag damit worden, daß er für die Zeit der Abwesenheit des Bezirksamtsleiters seit 30. August 1993 B-wertige Dienste verrichte.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den der Verwendungsgruppe B bzw. C zuzuordnenden Diensten wird in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter ausgeführt, die Tätigkeit eines Bezirksamtsleiters sei im Sinne der vorstehenden Ausführungen als C-wertig zu betrachten, zumal seine Agenden vorwiegend die Ausstellung von Vermögensbekenntnissen, Lebensbestätigungen, Bestätigungen zur Gewährung von Familienbeihilfen etc. umfaßten. Dem Umstand, daß der vom Beschwerdeführer vertretene Leiter einen B-Posten innehabe, komme keinerlei Bedeutung zu. Es sei nämlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend und die Dienstpostenbewertung unbeachtlich, weil mit dieser nur eine Aussage darüber verbunden sei, welche Dienstklasse ein Beamter auf einem bestimmten Arbeitsplatz erreichen könne; diese komme als Grundlage für die Zuerkennung einer Verwendungszulage bzw. -abgeltung nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, daß er in seiner derzeitigen Tätigkeit als Bezirksamtsleiter B-wertige Tätigkeit verrichte. Sein Bezirk zeichne sich dadurch aus, daß durch die Größe und die dadurch verursachte Eigenständigkeit ein besonderes Maß an Verantwortung gegeben sei und dieses über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. In einer Niederschrift vom 28. September 1994 wurde diesbezüglich folgendes festgehalten:

"Gemäß § 8 Abs 2 DVG werden mir die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in Form einer Zusammensetzung der Tätigkeiten der Bezirksämter zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang werde ich über die Judikatur des VwGH belehrt, wonach eine B-wertige Tätigkeit im Hinblick auf die Agenden eines Bezirksamtes nicht vorliegt, da keine konzeptive selbständige Referatstätigkeit geleistet wird.

Nach Belehrung bleibe ich bei der Auffassung, daß mir die Verwendungsabgeltung gebührt, zumal sie mir schon einmal gewährt wurde und sie auch anderen Kollegen zuerkannt wurde.

Ich ersuche daher, über meine Berufung zu entscheiden, auch wenn diese Entscheidung abweisend ergehen sollte."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es sei notwendig gewesen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren betreffend den Aufgabenbereich der Bezirksämter durchzuführen, dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 28. September 1994 zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus der im Akt befindlichen Zusammensetzung der Tätigkeiten der Bezirksämter gehe jedenfalls hervor, daß eine konzeptive, selbständige Referatstätigkeit der Bezirksamtsleiter nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe dementgegen jedoch die Ansicht vertreten, daß ihm die Verwendungsabgeltung gebühre, zumal sie ihm schon einmal gewährt und auch anderen vergleichbaren Beamten zuerkannt worden sei.

Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, daß die Dienste, die mit der Leitung eines Bezirksamtes verbunden seien, sowohl von Beamten der Verwendungsgruppe B als auch der Verwendungsgruppe C wahrgenommen werden, obwohl die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Bezirksamtsleiter durchaus gleichartig seien. Nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestünden diese im wesentlichen aus der Durchführung verschiedenster Erhebungen sowohl magistratsintern als auch für andere Behörden, Erteilung von Auskünften an Parteien, Verfassung von Berichten, Anschlag von Kundmachungen, Entgegennahme und Weiterleitung von Stellungnahmen, Ausstellung von Bestätigungen und schließlich der manipulativen Vorbereitung von Bezirksratssitzungen sowie der Anwesenheitspflicht bei diesen. Aus dieser Zusammenfassung ergebe sich, daß Tätigkeiten vom Range einer selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit nicht gegeben seien, welche nach der bereits im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die von Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringende Arbeitsleistung seien. Nach dieser Judikatur sei für die Beurteilung der Frage, ob B- oder C-wertige Tätigkeit vorliege, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht jedoch die Dienstpostenbewertung. In Ansehung der zitierten Judikatur sei es unerheblich, ob der Leiterposten eines Bezirksamtes mit einem B- oder C-Beamten besetzt sei; entscheidend sei lediglich, welche Agenden auf dem Dienstposten zu erledigen seien. Die mit dem Leiterposten der Bezirksämter verbundenen Dienste seien für die Verwendungsgruppe C charakteristisch und verlangten keine Fähigkeiten und Kenntnisse, die gewöhnlich nur durch Absolvierung einer höheren Schule erworben würden. Unter Berücksichtigung der auf einem solchen Posten zu leistenden Arbeit sei davon auszugehen, daß diese nicht jenes Maß an Verantwortung übersteige, die einem Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, zumutbar sei. Es sei richtig, daß dem Beschwerdeführer sowie auch anderen Bediensteten von Bezirksämtern in der Vergangenheit Verwendungsabgeltungen gewährt worden seien, doch seien hierüber keine Bescheide ergangen; es sei daher nicht nachvollziehbar, von welchen rechtlichen Erwägungen die Dienstbehörde in diesem Zusammenhang ausgegangen sei. Aus dieser Vorgangsweise sei demnach ein Rechtsanspruch auf weitere Gewährung einer Verwendungsabgeltung nicht abzuleiten, zumal die bereits im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Prüfung der Rechtslage ergeben habe, daß die Voraussetzungen des § 74b Abs. 5 DO nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungsabgeltung nach § 74b DO auf Grund seiner Tätigkeit bei der Leitung des Bezirksamtes für den Bezirk XY verletzt.

Er bringt im wesentlichen vor, bei der Verwendungsabgeltung handle es sich um einen Gebührenanspruch und nicht - wie die belangte Behörde offenbar meine - um einen Ermessensakt. Die von ihm als Leiter des Bezirksamtes wahrzunehmenden Agenden beschränkten sich nicht "auf das Ausfüllen von Formularen", sondern seien umfangreich und vielschichtig (- der Beschwerdeführer nennt verschiedene Überprüfungen und Erhebungen -). Er weist weiters auf die B-Wertigkeit des von ihm Vertretenen, die Notwendigkeit der Beantwortung schwieriger Fragen bei seiner Tätigkeit, die Größe und Eigenständigkeit des Bezirkes XY und die Mitwirkung des Amtsleiters im Rahmen der "Bezirksdemokratie" sowie die Leitung des Bezirksamtes und die eigenverantwortliche Fertigung vieler Schriftstücke hin.

Nach § 74b der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957, gebührt dem Beamten nach Abs. 1 Z. 1 der genannten Bestimmung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen, so gebührt ihm gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

Nach dem Wortlaut des Abs. 5 ist der Anspruch auf Verwendungsabgeltung davon abhängig, ob die im Abs. 1 genannten höherwertigen Dienste nicht dauernd, aber mindestens 30 Tage erbracht werden; es ist daher der Anspruch auf Verwendungsabgeltung für Vertretungstätigkeiten wie im vorliegenden Beschwerdefall grundsätzlich unabhängig von der verwendungsgruppenmäßigen Einstufung des Vertretenen zu sehen. Voraussetzung für den bescheidmäßigen Abspruch über eine Verwendungsgruppenzulage bzw. Verwendungsabgeltung ist aber die ordnungsgemäße Erhebung und Feststellung der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten.

Die Regelung des § 74b DO entspricht inhaltlich der im Bundesdienstrecht mit § 30a GG bzw. seit dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, mit den §§ 121 und 122 getroffenen Regelungen über die Verwendungszulage und die Verwendungsabgeltung. Es ist daher gerechtfertigt, die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen.

Die belangte Behörde hat daher nicht unzutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen und als für B-Beamte charakteristisch Dienste vom Range einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit bezeichnet, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse statuierten Zeiten praktischer Verwendung und der als ebensolches geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Slg. Nr. 9152/A). B-wertig können aber nicht nur konzeptive Tätigkeiten sein, sondern auch andere Tätigkeiten, die ein annähernd vergleichbares Niveau an Bildung und Fachkenntnissen voraussetzen. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise mit Erkenntnissen vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0158 und 0159, die Tätigkeit der Überprüfung von Reiserechnungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen als Rechtsanwendung bezeichnet, die - wenn sie nicht bloß in einem eng begrenzten Bereich oder in der schematischen Überprüfung bestimmter gleichbleibender Arten von Reiserechnungen besteht - B-wertige Elemente enthält. Mit Erkenntnis vom 17. Februar 1977, Zl. 457/76, wurde als charakteristisch für eine in ihrem Wert über die Verwendungsgruppe C hinausgehende, insbesondere für eine der Verwendungsgruppe B entsprechende Tätigkeit bei Gericht entweder die Ausübung leitender Funktionen oder die Arbeit als Rechtspfleger im erweiterten Wirkungskreis bezeichnet, die vor allem darin besteht, daß selbstverantwortliche Entscheidungen getroffen werden, die einer Prüfung nur mehr im Rechtsmittelweg unterliegen.

Bei sogenannten Mischverwendungen gebührt eine Verwendungsgruppenzulage bereits dann, wenn eine höherwertige Tätigkeit in einem erheblichen Umfang (25 %) erbracht wird (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Slg. Nr. 9446/A, u.v.a.).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die in Frage stehende Tätigkeit der Leitung eines Bezirksamtes sowohl von Beamten der Verwendungsgruppe B als auch der Verwendungsgruppe C wahrgenommen wird und daß der vom Beschwerdeführer Vertretene der Verwendungsgruppe B angehört. Das ist zwar für die Frage des Anspruches des Beschwerdeführers nicht entscheidend, aber doch ein Indiz dafür, daß zumindest teilweise B-wertige Tätigkeiten in diesem Bereich anfallen. Denn es kann für geordnete Zeiten unterstellt werden, daß das für die Besorgung von Aufgaben typische, objektiv erforderliche Anforderungsprofil, das für deren Zuordnung zu den einzelnen Verwendungsgruppen ausschlaggebend ist, in der Regel von den mit der Personalplanung betrauten Stellen berücksichtigt wird und in der Planstellenbewirtschaftung seinen Niederschlag findet (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1995, Zl. 92/12/0063).

Sachverhaltsmäßige Grundlage für die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers müßte demnach die genaue Erhebung des Inhaltes und die Quantifizierung der tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren sein. Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Die Angaben im angefochtenen Bescheid beziehen sich nämlich auf Bezirksamtsleiter im allgemeinen und beschränken sich auf die Aussage, daß deren Tätigkeit "im wesentlichen aus der Durchführung verschiedenster Erhebungen sowohl magistratsintern als auch für andere Behörden, Erteilung von Auskünften an Parteien, Verfassung von Berichten, Anschlag von Kundmachungen, Entgegennahme und Weiterleitung von Stellungnahmen, Ausstellung von Bestätigungen und schließlich in der manipulativen Vorbereitung von Bezirksratssitzungen sowie der Anwesenheitspflicht bei diesen" besteht. Um welche Erhebungen es sich hiebei handelt und welche Kenntnisse hiefür erforderlich sind, wird nicht dargestellt, ebensowenig, welche Auskünfte zu erteilen sind und welcher Art die zu verfassenden Berichte sind. Aus dieser ganz allgemeinen Aussage ist weder Entscheidendes für eine inhaltliche Überprüfung der Bewertung zu gewinnen noch für eine Quantifizierung im Einzelfall. Eine andere Betrachtung ist im Beschwerdefall auch nicht auf Grund der Niederschrift geboten, weil seitens der belangten Behörde im Vorhalt in keiner Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dadurch an der inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1995. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120027.X00

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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