RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0101

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Rechtssatz

Eine Kreuzung iSd § 24 Abs 1 lit d StVO setzt das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (Hinweis E 20.2.1981, 02/2275/80, 27.11.1987, 85/18/0343, 4.3.1994, 93/02/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030101.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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