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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Eine Kreuzung iSd § 24 Abs 1 lit d StVO setzt das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen (Hinweis E 20.2.1981, 02/2275/80, 27.11.1987, 85/18/0343, 4.3.1994, 93/02/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030101.X01Im RIS seit
12.06.2001