RS Vfgh 1999/6/7 B2154/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Nö LandesstraßenG §22, §23

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht bei Vorschreibung eines Kostenbeitrags zur Errichtung eines Güterweges; denkunmögliche Verneinung der Einbeziehung Dritter auf Antrag eines Beteiligten

Rechtssatz

Anders als im Fall der Gleichbehandlung im Unrecht besteht hier ein aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums herrührendes rechtliches Interesse an der Einbeziehung Dritter. Durch die Einbeziehung Dritter ermäßigt sich nämlich automatisch auch die Beitragslast des Betroffenen.

Einer solchen Deutung steht auch der Wortlaut des §23 Nö LandesstraßenG nicht entgegen, im Gegenteil: Nach dieser Bestimmung können "von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter Beitragsgemeinschaften festgesetzt werden". Das Gesetz räumt damit ausdrücklich auch einem einzelnen Interessenten das Recht der Antragstellung auf Begründung einer Beitragsgemeinschaft ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenverwaltung, Güterweg, Interessentenweg, Weggemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2154.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98B02154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten