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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht bei Vorschreibung eines Kostenbeitrags zur Errichtung eines Güterweges; denkunmögliche Verneinung der Einbeziehung Dritter auf Antrag eines BeteiligtenRechtssatz
Anders als im Fall der Gleichbehandlung im Unrecht besteht hier ein aus dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums herrührendes rechtliches Interesse an der Einbeziehung Dritter. Durch die Einbeziehung Dritter ermäßigt sich nämlich automatisch auch die Beitragslast des Betroffenen.
Einer solchen Deutung steht auch der Wortlaut des §23 Nö LandesstraßenG nicht entgegen, im Gegenteil: Nach dieser Bestimmung können "von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter Beitragsgemeinschaften festgesetzt werden". Das Gesetz räumt damit ausdrücklich auch einem einzelnen Interessenten das Recht der Antragstellung auf Begründung einer Beitragsgemeinschaft ein.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Güterweg, Interessentenweg, WeggemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2154.1998Dokumentnummer
JFR_10009393_98B02154_01