RS Vfgh 1999/6/8 B704/97, G265/97 - B788/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art7
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16
DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §77 Abs3
VfGG §62 Abs1 erster Satz
StPO §393a

Leitsatz

Kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, keine Verletzung im Eigentumsrecht und in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Abweisung eines Antrags auf Ersatz von Verteidigungskosten in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Kostenersatzregelung; kein Widerspruch zum Gleichheitssatz durch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §16 DSt 1990 mangels Aufhebungsbegehrens bzw mangels Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß aus einem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen im Prinzip unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nichts zu gewinnen ist, weil es dem Gesetzgeber offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl. VfSlg. 9965/1984, 10084/1984, 10770/1986, 13420/1993). Insbesondere widersprechen auch differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, für sich allein noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. insbesondere VfSlg. 9875/1983, 13455/1993, VfGH 17.6.1998, G372-394/97).

Keine Gleichheitswidrigkeit der Kostenersatzregelung des §38 Abs2 DSt 1990 iVm §77 Abs3 DSt 1990.

Es kann dem Gesetzgeber des DSt 1990 nicht entgegengetreten werden, wenn er es rechtspolitisch für richtig hielt, einen Kostenersatzanspruch des rechtskundigen Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung bei Freispruch auszuschließen.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des §38 Abs2 DSt 1990 verstößt daher weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das sich aus Art6 EMRK ergebende Gebot, den Verfahrensparteien Waffengleichheit zu gewährleisten.

Kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot.

Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. 1188 BlgNR XVII. GP 28) geht eindeutig hervor, daß der Gesetzgeber des DSt 1990 offenbar bewußt die Entscheidung getroffen hat, die Regelung des §393a StPO über den Ersatz der Verteidigungskosten bei Freispruch für das Disziplinarverfahren nicht anwendbar zu machen.

(im wesentlichen ebenso: B788/99, E v 08.06.99).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B704.1997

Dokumentnummer

JFR_10009392_97B00704_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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