RS Vwgh 1999/6/1 AW 99/10/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §23 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 99/10/0026 B 1. Juni 1999

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufhebung der Zulassung von Arzneispezialitäten - Interessen des Gesundheitsschutzes sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen (Hinweis B 15.12.1997, AW 97/10/0055). Hat der Gerichtshof für die Zwecke des Provisorialverfahrens auf Grund der nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 22 Abs 1 AMG anzunehmen (hier: Schädliche Wirkung und Unzweckmäßigkeit der Anwendungsart der Arzneispezialität), ist somit von zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG auszugehen, die der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. In eine Abwägung mit den vom ASt behaupteten wirtschaftlichen Interessen ist daher nicht einzutreten.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999100025.A01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten