RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/18/0461 2 (hier: Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994).

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der BArbSchV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040099.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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