RS Vfgh 1999/6/12 V7/99

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Veröffentlicht am 12.06.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Richtlinien des Hauptverbandes der österr Sozialversicherungsträger betr Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung vom 19.12.94 §4
ASVG §31 Abs5 Z9
ASVG §76 Abs2, Abs3

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung betreffend Pensionisten in den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

Rechtssatz

Die in Rede stehenden Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind an einen nach generellen Merkmalen umschriebenen Adressatenkreis gerichtet und enthalten nähere normative Regelungen über die Rechtsverhältnisse zwischen dem Sozialversicherungsträger und Antragstellern auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung. Sie sind daher eine Verordnung iSd Art139 Abs1

B-VG.

Der Ausdruck "(Pensionisten)" in §4 Abs3 Z3 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß §31 Abs5 Z9 ASVG vom 19.12.94 idF der Änderung vom 01.07.96 war gesetzwidrig.

Die in Prüfung gezogene Vorschrift entbehrt einer gesetzlichen Deckung: Die gesetzliche Ermächtigung des §31 Abs5 Z9 ASVG, auf welche allein die Richtlinien gestützt werden können, läßt ausdrücklich nur Richtlinien "über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§76 Abs2 und Abs3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge" zu. Nun kann eine Begrenzung der Möglichkeiten zur Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach unten schon sprachlich nicht zu den "Voraussetzungen" für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gezählt werden.

§76 Abs2 ASVG legt eine gesetzliche Untergrenze für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage fest, welche ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten nicht unterschritten werden darf. Daraus kann kein anderer Schluß gezogen werden als der, daß es oberhalb der Mindestbeitragsgrundlage ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht überdies auf die Art der Einkommenserzielung ankommen soll.

Die Argumente des Hauptverbandes vermöchten - käme es auf sie noch an - weder die durch die Regelung bewirkte Verschiedenbehandlung der in Rede stehenden Pensionisten im Verhältnis zu ehemals nach GSVG versicherten Pensionsbeziehern, noch die (ungeachtet der Verschiedenheiten in der Sache) vorgenommene Gleichstellung dieser Pensionisten mit freiberuflich erwerbstätigen Versicherten zu rechtfertigen.

(Anlaßfall B2548/97, E v 24.06.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 7/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.1999 V 7/99

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Sozialversicherung, Versicherung freiwillige, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V7.1999

Dokumentnummer

JFR_10009388_99V00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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