RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1;
LiebhabereiV Art2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/14/0052 2

Stammrechtssatz

Die LiebhabereiV, BGBl 1990/322, ist - nach der Aufhebung ihres eine Übergangsbestimmung enthaltenden Art II durch das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.1991, V 53/91, VfSlg 12943/1991 - auf Tatbetände anzuwenden, die ab ihrem Inkrafttreten (mit dem der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, das ist der 23.6.1990) verwirklicht worden sind (Hinweis E 9.5.1995, 95/14/0001). Der VwGH hat hinsichtlich Einkommensteuer dieses Inkrafttreten dahingehend ausgelegt, daß die Verordnung ab der Veranlagung 1990 anzuwenden sei (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0025; E 25.1.1995, 93/15/0101). Hinsichtlich Umsatzsteuer hat er hingegen ausgesprochen, der aus der LiebhabereiV gewonnene Liebhabereibegriff sei im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auch im Zusammenhang mit § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972 heranzuziehen; in zeitlicher Hinsicht seien aber erst nach dem 22.6.1990 getätigte Umsätze erfaßt (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036; E 9.5.1995, 95/14/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150146.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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