RS Vwgh 1999/6/30 99/03/0106

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, einen Probanden zu einer anderen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, wenn sich herausstellt, dass sich bei der Dienststelle, zu der er zunächst gebracht wurde, kein derartiges Gerät befindet; dies ist jedoch - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dabei der Rahmen der Zumutbarkeit nicht überschritten wird (Hinweis E 21.1.1998, 97/03/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030106.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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