RS Vwgh 1999/7/1 98/11/0173

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
FSG 1997 §7 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28;

Rechtssatz

Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Lenkers schwer wiegend ins Gewicht, wenn er Suchtgift in großer Menge in Verkehr gesetzt und damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen hat (hier: Der Lenker hat während eines halben Jahres in mehreren Angriffen insgesamt ca 320 bis 380 Stück amphetaminhältige Ecstasy-Tabletten an näher bezeichnete Personen Gewinn bringend verkauft. Außerdem hat er während zweier Monate Ecstasy-Tabletten in näher bezeichneter Menge erworben und selbst konsumiert). Erschwerend wirkt ferner, wenn sich dieses strafbare Verhalten über längere Zeit (rund ein halbes Jahr) hingezogen hat, und der Lenker durch wiederholte Tathandlungen auch das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG 1997 begangen hat. Angesichts dieser hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Lenker auch noch bei Beginn der Entziehungsmaßnahme mehr als ein Jahr nach dem letzten strafbaren Verhalten und für die Dauer von zumindest noch drei Monaten (§ 25 Abs 3 erster Satz FSG 1997) verkehrsunzuverlässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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