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21/01 HandelsrechtNorm
FBG 1991 §5 Z3;Beachte
Besprechung in:SWK 1999, S 789 - S 790; AnwBl 1/2000, S 47 - S 48;Rechtssatz
Der Einschreiter veranlasste (unter Verwendung der in der FormblattV, BGBl II 165/1997, geregelten Formulare) mit der Einreichung der Formulareingaben, die übertitelt sind mit "Bekanntgabe der Grössenmerkmale...", "Zu veröffentlichende Bilanz..." und "Zu veröffentlichender Anhang..."das Firmenbuchgericht zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise und damit zu einer Amtshandlung, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren formellen "Antragstellung" auf Eintragung in das Firmenbuch bedurfte. Mit den genannten Formulareingaben hat die abgabepflichtige GmbH den Jahresabschluss nicht bloß eingereicht, sondern auch - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - damit die Vornahme einer in der Folge auch durchgeführten Amtshandlung - Eintragung des Tages der Einreichung des Jahresabschlusses gem § 5 Z 3 FBG 1991 - beantragt. Die Beh versagte daher mit Recht die Rückzahlung der nach TP 10 D I lit a Z 7 GGG zu Recht entrichteten Gerichtsgebühr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160078.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012