RS Vwgh 1999/7/5 99/16/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1999
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Index

21/01 Handelsrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

FBG 1991 §5 Z3;
FormblattV 1997;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 TP10 Anm1;
GGG 1984 TP10 D1 lita Z7;
HGB §277 Abs1;
HGB §278;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 789 - S 790; AnwBl 1/2000, S 47 - S 48;

Rechtssatz

Der Einschreiter veranlasste (unter Verwendung der in der FormblattV, BGBl II 165/1997, geregelten Formulare) mit der Einreichung der Formulareingaben, die übertitelt sind mit "Bekanntgabe der Grössenmerkmale...", "Zu veröffentlichende Bilanz..." und "Zu veröffentlichender Anhang..."das Firmenbuchgericht zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise und damit zu einer Amtshandlung, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren formellen "Antragstellung" auf Eintragung in das Firmenbuch bedurfte. Mit den genannten Formulareingaben hat die abgabepflichtige GmbH den Jahresabschluss nicht bloß eingereicht, sondern auch - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - damit die Vornahme einer in der Folge auch durchgeführten Amtshandlung - Eintragung des Tages der Einreichung des Jahresabschlusses gem § 5 Z 3 FBG 1991 - beantragt. Die Beh versagte daher mit Recht die Rückzahlung der nach TP 10 D I lit a Z 7 GGG zu Recht entrichteten Gerichtsgebühr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160078.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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