RS Vwgh 1999/7/6 99/01/0073

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Veröffentlicht am 06.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Wort "unverzüglich" in § 19 Abs 2 AsylG 1997 umschreibt lediglich zeitlich die amtswegige Verpflichtung der Behörde auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung. Damit ist jedoch keine Fristsetzung für den Fall eines Feststellungsantrages über das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (das also schon vorausgesetzt wird, ansonsten ein Feststellungsbescheid, selbst wenn er zulässig wäre, nur das Nichtbestehen dieser Berechtigung beinhalten könnte) im Gesetz enthalten. Es existiert sohin keine von § 73 AVG abweichende Regelung bezüglich der Pflicht zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen eines nach den Kriterien des § 19 Abs 2 AsylG 1997 von der Behörde zuzuerkennenden Rechtes.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010073.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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