RS Vwgh 1999/7/7 99/18/0226

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Veröffentlicht am 07.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
StGB §32;
StGB §43;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/10/15 98/18/0287 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch das Schlepperunwesen (Hinweis E 17.4.1997, 97/18/0055, ergangen zum FrG 1993) ist die Ansicht der Beh, es sei im konkreten Fall die im § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht rechtswidrig (hier Verurteilung des Fremden gem § 81 Abs 1 Z 1 und § 81 Abs 2 FrG 1993 im Jahre 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und bedingter Strafnachsicht; Feststellung der Schleppung von zumindest sieben Personen). Die Behörde hat das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen (Hinweis E 4.12.1997,

97/18/0563, ergangen zum FrG 1993).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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