RS Vfgh 1999/9/30 G220/98, V93/98

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Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs4
StGG Art5
BausperreV der Gde Maria Wörth vom 29.03.96 §1
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §23 Abs2
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §23 Abs4

Leitsatz

Keine sachliche Begründung und kein öffentliches Interesse an einem ausnahmslosen Verbot von Baubewilligungen während befristeter Bausperre; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der BausperreV der Gemeinde Maria Wörth; keine Bedenken gegen die Festlegung von Voraussetzungen zur Verfügung einer befristeten Bausperre

Rechtssatz

§23 Abs4 des Krnt GemeindeplanungsG 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28.02.95, Zl Verf. 391/1/1995, mit der das GemeindeplanungsG 1982 wiederverlautbart wird, LGBl für Kärnten Nr 23/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Das durch §23 Abs4 leg cit angeordnete ausnahmslose Verbot, bei Bestand befristeter Bausperren eine Baubewilligung zu erteilen, widerspricht den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und Unversehrtheit des Eigentums.

Es ist weder von der Sache her begründet noch im öffentlichen Interesse erforderlich, auf Grund einer, der Sicherung der Durchsetzung einer zukünftigen (Teil-)Bebauungsplanung dienenden befristeten Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung stets und ausnahmslos auszuschließen. Die in der Regelung des §23 Abs4 leg cit gelegene Eigentumsbeschränkung liegt insoweit nicht im öffentlichen Interesse, als sie auch bewilligungspflichtige Vorhaben verhindert, die nach ihrem Zweck und Umfang von vornherein nicht geeignet sind, die Wirkung eines zukünftigen (Teil-)Bebauungsplanes zu beeinträchtigen, weil die beabsichtigten (Um-)Bauten weder den angepeilten Planungszwecken zuwiderlaufen noch deren Realisierung erschweren.

Keine Bedenken gegen §23 Abs2 Krnt GemeindeplanungsG 1995 betreffend die Voraussetzungen zur Erlassung einer befristeten Bausperre.

Der Gesetzgeber ist in sachlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß unter den Voraussetzungen des §24 Abs3 lita bis litc leg cit nicht nur ein Teilbebauungsplan zu erlassen ist, sondern zur Sicherung der Durchführung und der Wirkung des zukünftigen Bebauungsplanes eine befristete Bausperre zu verfügen ist.

Die Wendung "332/1, 332/3" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29.03.96 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29.03. bis 15.04.96, war gesetzwidrig.

Maßstab für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle ist ua §23 Abs4 Krnt GemeindeplanungsG 1995. Diese Bestimmung war als verfassungswidrig aufzuheben. Die selben Bedenken treffen im Hinblick auf §2 der genannten BausperreV auch auf die in Prüfung genommenen Grundstücke, also hinsichtlich der Wendung "332/1, 332/3" in §1 dieser Verordnung zu.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 26.03.98 wurde die BausperreV, die die in Prüfung genommene Bestimmung enthielt, insgesamt außer Kraft gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, daß die in Prüfung gezogene, als gesetzwidrig erkannte Wendung "332/1, 332/3" in §1 der BausperreV verfassungswidrig war.

(Anlaßfall: B4808/96, E v 05.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlaßfall: B2398/98, E v 27.02.01).

Entscheidungstexte

  • G 220/98,V 93/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.1999 G 220/98,V 93/98

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bausperre, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G220.1998

Dokumentnummer

JFR_10009070_98G00220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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