RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0046

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1999/06/24 98/20/0395 2

Stammrechtssatz

§ 30 Abs 1 AsylG 1997 sieht ZWINGEND die Einstellung des Verfahrens vor, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich ist. Die Entscheidungspflicht der Asylbehörden und damit deren Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über einen offenen Asylantrag fällt daher bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens weg (Hinweis B 12.5.1999, 98/01/0563, 11.9.1997, 97/07/0061, und 13.6.1997, 96/19/2208).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200046.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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