RS Vwgh 1999/7/23 99/20/0046

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Veröffentlicht am 23.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
AsylG 1997 §30 Abs2 idF 1999/I/004;
AVG §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1999/06/24 98/20/0395 3

Stammrechtssatz

Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200046.X04

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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