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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Tir BauO 1998 über die Einschränkung der Nachbarrechte auf die Geltendmachung von Abstandsvorschriften mangels sachlicher RechtfertigungRechtssatz
§25 Abs2 letzter Satz Tir BauO 1998, LGBl 15/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung kann nicht ausreichend begründen, weshalb die Einschränkung der Nachbarrechte auf die Geltendmachung von Abstandsvorschriften sachlich gerechtfertigt ist.
Die Behauptung, daß den Abstandsbestimmungen "in gewisser Hinsicht auch die Funktion von Immissionsschutzbestimmungen" und von Brandschutznormen zukomme, vermag nicht zu überzeugen. So ist zB der Abstand für Bauten im Gewerbe- und Industriegebiet zum Bauland-Wohngebiet gleich hoch wie der Abstand von Bauten im Bauland-Wohngebiet (vgl §6 leg cit).
Der Nachbar kann weiters die im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips gebotene Beseitigung eines gesetzwidrigen Flächenwidmungsplanes aus der Rechtsordnung und damit die Beseitigung der Rechtsgrundlagen für den emittierenden Bau in einem zivilrechtlichen oder gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht erreichen. Denn er hat mangels Anwendbarkeit der raumordnungsrechtlichen Vorschriften weder im Verfahren nach §364 Abs2 ABGB noch im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren die Möglichkeit, die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen.
Das Argument der Landesregierung, daß die Bauhöhenfestlegung ausschließlich einen im öffentlichen Interesse gelegenen Schutzzweck verfolge, überzeugt ebenfalls nicht, da die Bestimmungen über die Bauhöhe auch einen Einfluß auf die Belichtung haben.
(Anlaßfall B2126/98, E v 15.10.99, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlaßfälle: B147/99, B473/99 und B1269/99, alle E v 11.10.99, B2105/98 und B2155/98, beide E v 16.10.99, B618/99 und B1463/99 ua, beide E v 29.11.99, sowie B682/99, B920/99 und B1479/99, alle E v 15.12.99).
Schlagworte
Baurecht, Nachbarrechte, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G73.1999Dokumentnummer
JFR_10008999_99G00073_01