RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0149

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 iVm § 26 Abs 5 FSG 1997 sind ua genügend begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkberechtigung geboten erscheinen lassen (Hinweis E 26.3.1998, 97/11/0303). In diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 3 Z 2 bis 4 FSG 1997 geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110149.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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