RS Vfgh 1999/10/4 B2447/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1999
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
EMRK 7. ZP Art4
EMRK Art10
RAO §9
RAO §10 Abs2
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch Verhängung einer disiplinarrechtlichen Zusatzstrafe über einen Rechtsanwalt nach einer strafgerichtlichen Verurteilung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Bestrafung des Rechtsanwaltes wegen schwerwiegender persönlicher Angriffe gegen einen Richter in einem Ablehnungsantrag

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat im E v 24.06.99, B191/99, ausgeführt, daß es als legitimes Interesse der Standesgemeinschaft erscheint, sich im Falle schwerwiegender gerichtlicher Verurteilungen, denen Verhaltensweisen des Betroffenen zugrundeliegen, von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhanges" disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die Ansicht der belangten Behörde, daß die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers den Rahmen dessen, was durch das Recht auf freie Meinungsäußerung noch geschützt ist, überschreitet, ist jedenfalls vertretbar. So ist es bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung keineswegs ausgeschlossen, in seinem "Antrag" eine beleidigende Äußerung gegenüber dem Vorsitzenden zu erblicken.

Wenn daher die belangte Behörde von einer beleidigenden, für die Vertretung einer Partei nicht dienlichen Äußerung des Beschwerdeführers ausgeht und §9 Abs1 RAO dahingehend versteht, daß derartige Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Strafen, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Doppelbestrafungsverbot, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2447.1997

Dokumentnummer

JFR_10008996_97B02447_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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