RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0201

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;

Rechtssatz

Die verfahrensleitende Verfügung der Zustellung eines Straferkenntnisses stellt keine der Rechtskraft fähige Vorfragenentscheidung iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG dar. Der Umstand, dass der Entziehungsbescheid im Lichte des § 73 Abs 3 KFG allenfalls verfrüht ergangen ist, weil bei der Zustellung des Straferkenntnisses ein Zustellmangel unterlaufen sei, verletzt keine subjektiven Rechte des von der Entziehung betroffenen Inhabers der Lenkerberechtigung (Hinweis E 18.12.1997, 96/11/0080); denn die nachträgliche Kenntnis vom allenfalls verfrühten Ergehen des Entziehungsbescheides aufgrund des unbestrittenen Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG ist nicht iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110201.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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