RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2009/05/0090 E 16. September 2009

Rechtssatz

Aus § 59 Abs 2 AVG ergibt sich klar, dass ein Auftrag zur Beseitigung eines ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauwerks eine Erfüllungsfrist enthalten muss (Hinweis E 16.1.1958, 1047/57). Das Fehlen einer Erfüllungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig (Hinweis E 23.11.1987, 87/10/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050054.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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