RS VwGH Erkenntnis 1999/09/01 99/16/0154

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Veröffentlicht am 01.09.1999
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Rechtssatz

Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung nach § 216 Wr LAO entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (Hinweis Ritz, BAO2, 668 f). Überwiegende Interessen können sich jedoch insb aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (Hinweis E 31. März 1999, Zlen 99/16/0052, 0053).

Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Überwiegende Parteiinteressen Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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