RS Vfgh 1999/10/11 B1440/97

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Nö KAG §5
Nö KAG §8 Abs1 lita
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung krankenanstaltenrechtlicher Regelungen betreffend die Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien sowie durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bedarfsprüfung im Sinne der Vorjudikatur

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die in §5 und §8 Abs1 lita Nö KAG geregelte Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien (Verweis auf E v 10.03.99, G64,65/98).

Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung der §5 und §8 Abs1 lita Nö KAG sowie durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bei der Bedarfsprüfung.

Bei der anzustellenden Bedarfsprüfung betreffend eine in der Form eines Ambulatoriums geführten Krankenanstalt ist die Berücksichtigung der Bedarfsdeckung durch Krankenanstalten, welche keine Ambulatorien sind, unzulässig (E v 10.03.99, B817/97). Die belangte Behörde bezieht hingegen - nach der soeben erwähnten Rechtsprechung: in einer gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoßenden Weise - in die Bedarfsprüfung hinsichtlich der medizinisch-chemischen Labordiagnostik nicht nur die "niedergelassenen Ärzte für Allgemeinmedizin und die niedergelassenen Fachärzte" mit ein, sondern auch Labors in öffentlichen Krankenanstalten.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als weitere Fachbereiche des geplanten Ambulatoriums angegebenen "Immundiagnostik und Humangenetik" fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Bedarf einerseits und die vorhandene Bedarfsdeckung andererseits zur Gänze.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1440.1997

Dokumentnummer

JFR_10008989_97B01440_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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