TE Vfgh Erkenntnis 1999/10/11 B1440/97

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Nö KAG §5
Nö KAG §8 Abs1 lita

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung krankenanstaltenrechtlicher Regelungen betreffend die Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien sowie durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bedarfsprüfung im Sinne der Vorjudikatur

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für medizinische und chemische Laboratoriumsdiagnostik, angewandte Immunologie und Humangenetik im Standort 2460 Bruck/Leitha mangels Bestehen eines Bedarfes abgewiesen.

Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der von der belangten Behörde angewendeten Vorschriften der §§5 und 8 Abs1 lita NÖ KAG 1974 begründet die belangte Behörde diesen Bescheid wie folgt:

"Die Erhebungen haben ergeben, daß im Zuge des Bedarfsprüfungsverfahrens lediglich von der Wirtschaftskammer NÖ eine positive Stellungnahme zum Ansuchen von Frau Dr. S S eingelangt ist.

Negative Stellungnahmen bzw. Gutachten langten insbesondere ein von der Ärztekammer NÖ, des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, des Landessanitätsrates für NÖ, des Krankenhauses Hainburg/Donau sowie der Stadtgemeinde Bruck/Leitha.

Weiters steht nach den umfangreichen Erhebungen fest, daß das medizinisch-chemische Laboratorium des A.ö. Krankenhauses Korneuburg von Prim. Dr. K B, Facharzt für Innere Medizin, geleitet wird.

Im Anstaltslaboratorium werden Untersuchungen in angewandter Immunologie und Humangenetik nicht durchgeführt. Weiters werden auch zyto- und molekulargenetische Stammbaumuntersuchungen bei Familien mit bestimmten Erbkrankheiten, deren zugrundeliegender Defekt nachweisbar ist, um asymptomatische Erbträger zu identifizieren, im medizinisch-chemischen Laboratorium des A.ö. Krankenhauses Hainburg nicht durchgeführt.

Bei den Untersuchungen, die in Laboratorien von Zentral- und Schwerpunktkrankenhäusern weitergegeben werden, handelt es sich vor allem um infektionsserologische Untersuchungen bzw. die große Palette von Tumormarkeruntersuchungen sowie Hormonbestimmungen.

Weiters haben die Erhebungen ergeben, daß alle niedergelassenen Ärzte für Allgemeinmedizin und die niedergelassenen Fachärzte die Untersuchungen des gesamten Routinelabors selbst durchführen. Darüberhinaus verfügt der in Hainburg niedergelassene Facharzt für Innere Medizin, Dr. R W, über ein wesentlich erweitertes Labor.

Das gleiche gilt für den in der unmittelbaren an Bruck angrenzenden Gemeinde Bruckneudorf niedergelassene Facharzt für Innere Medizin, Dr. M F. Die wenigen Proben, die vor Ort nicht untersucht werden können, werden von einem gut organisierten Abholdienst in andere Labors transportiert.

Die medizinisch-chemische Labordiagnostik kann problemlos von den niedergelassenen praktischen Ärzten und Fachärzten abgedeckt werden bzw. weiter im Labor des Krankenhauses Hainburg ergänzt werden.

Die NÖ Krankenanstalten sind in der Lage, alle Untersuchungen selbst zu machen, oder, wenn es nicht möglich ist, das Untersuchungsmaterial an eine dazu geeignete Stelle weiterzuleiten. Der Zeitverlust dieser Weiterleitung ist nicht allzu groß, da selbst in größeren Laboratorien Spezialuntersuchungen nur periodisch durchgeführt werden, um den optimalen Einsatz teurer Reagenzien zu gewährleisten.

Die Immundiagnostik und Humangenetik ist vom reinen Befund her ohne Konsequenz, wenn nicht das weitere Procedere nachfolgt. Dies bedeutet, daß nach einem möglicherweise positiven humangenetischen und immunologischen Befund von diesem Laboratorium der gewissenhafte Arzt den Patienten in ein entsprechendes Schwerpunktkrankenhaus bzw. in die Universitätsklinik überweist, wo erfahrungsgemäß der Befund wiederholt wird.

Aus diesem Grund wird, insbesondere unter Berücksichtigung der negativen Stellungnahmen bzw. Gutachten im Bedarfsprüfungsverfahren der Ärztekammer NÖ, des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, des Landessanitätsrates für NÖ, des Krankenhauses Hainburg/Donau sowie der Stadtgemeinde Bruck/Leitha, der Antrag von Frau Dr. S S um Bewilligung zur Errichtung einer Privatkrankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für medizinische und chemische Laboratoriumsdiagnostik, angewandte Immunologie sowie Humangenetik im Standort 2460 Bruck/Leitha mangels Vorliegen eines Bedarfes nach der beantragten Krankenanstalt gemäß §5 Abs3 NÖ KAG 1974 abgewiesen."

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin behauptet, teils durch die Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen, teils durch Vollzugsmängel, in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die NÖ Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. §5 Abs1 bis 4 und §8 Abs1 lita des NÖ Krankenanstaltengesetzes LGBl. 9440-11 lauten:

"§5

(1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des §4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§21 a) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

(2) Ergeben die Erhebungen, daß ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder daß gegen den Bewerber Bedenken bestehen, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Der Bedarf ist nach den im Einzugsgebiet (§4 Abs1 lita) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.

(4) Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§4 Abs1 lita) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch der Ärztekammer für NÖ sowie bei Zahnambulatorien auch der Österreichische Dentistenkammer einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen."

"§8

(1) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;

b) keine Bedenken gegen den Bewerber vorliegen (§5 Abs6),

c) das geplante oder bereits vorhandene Gebäude (Räume) als Anstaltsgebäude (Anstaltsräume) geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie

d) die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung der Anstalt ermöglichen."

1.1. Eine Vorschrift, welche die Erteilung einer Konzession vom Vorhandensein eines örtlichen Bedarfs nach Erbringung bestimmter Tätigkeiten abhängig macht, greift in die Erwerbsfreiheit jener Personen ein, die nicht im Besitze einer entsprechenden Berechtigung sind, eine solche aber anstreben. Ein solcher Eingriff behindert den Zugang dieser Personen zu einer Erwerbstätigkeit. Derartige Beschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. zB VfSlg. 11276/1987, 11625/1988, 12098/1989).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß die zitierten Gesetzesbestimmungen des NÖ KAG wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Ausübung der Erwerbsfreiheit verfassungswidrig wären, ist auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1999, G64, 65/98, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof die eine Bedarfsprüfung bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums anordnenden Bestimmungen sowohl des §3 Abs2 lita des (Bundes-)Krankenanstaltengesetzes, als auch des §3a Abs2 des OÖ Krankenanstaltengesetzes mit näherer Begründung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet:

1.2.1. Die krankenanstaltenrechtlichen Regelungen über die Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien seien als Ergänzung des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu sehen, welches die Leistungserbringung vorrangig durch niedergelassene Kassenärzte und nicht durch ein institutionelles System mit überwiegend in einem Dienstverhältnis beschäftigten Ärzten gesichert sehen will. Soweit die Erbringung ärztlicher Leistungen sowohl durch Ambulatorien als auch durch niedergelassene Ärzte erfolgt (bzw. der Sache nach erfolgen kann) sei die Prüfung, ob der bestehende Bedarf bereits durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige "Krankenanstalten" (hier in der Rechtsform von Ambulatorien) einerseits, oder niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen andererseits gedeckt sei, nicht nur zur Erreichung der vom Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 13023/1992 gebilligten gesetzgeberischen Zielsetzungen geeignet, sondern auch erforderlich, um nachteilige Auswirkungen, welche bei einer Ausweitung des Angebotes der Ambulatorien in erster Linie für die wirtschaftliche Situation niedergelassener Ärzte, aber auch für eine flächendeckende, leicht zugängliche ärztliche Versorgung der sozialversicherten Personen entstehen würden, hintanzuhalten. Auch sei durch die gesetzliche Regelung sichergestellt, daß nicht durch die Bedarfsdeckung für einen (zumindest in erster Linie) anderen Personenkreis, nämlich stationär aufgenommene Patienten in Krankenhäusern, die in deren Ambulatorien betreut werden, in die Bedarfsprüfung miteinbezogen würden.

1.2.2. Dies ist auf die im wesentlichen gleiche Rechtslage nach dem NÖ KAG zu übertragen, sodaß die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken gegen die Norm nicht zutreffen.

2. Was die geltend gemachten Vollzugsmängel betrifft, ist die Beschwerde im Recht; diese reichen aus folgenden Gründen in die Verfassungssphäre:

2.1. Im Erkenntnis vom 10. März 1999, B817/97 (dem Anlaßfall zu G64, 65/98), hat der Verfassungsgerichtshof - insoweit einerseits auf seinen Erwägungen im erwähnten Erkenntnis G64, 65/98 aufbauend und diese fortführend, andererseits auch einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - ausgesprochen, daß bei der anzustellenden Bedarfsprüfung betreffend eine in der Form eines Ambulatoriums geführten Krankenanstalt die Berücksichtigung der Bedarfsdeckung durch Krankenanstalten, welche keine Ambulatorien sind, unzulässig sei, weil sie aus dem Blickwinkel der gesetzlichen Aufgabenstellung an Spitalsambulanzen in keinem Sachzusammenhang mit den Bestimmungsgründen verfassungsrechtlich zulässiger Eingriffe in die Erwerbsfreiheit in dem hier in Rede stehenden Bereich erwerbswirtschaftlich geführter selbständiger Ambulatorien stünde.

2.1.1. Die belangte Behörde bezieht hingegen - nach der soeben erwähnten Rechtsprechung: in einer gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoßenden Weise - in die Bedarfsprüfung hinsichtlich der medizinisch-chemischen Labordiagnostik nicht nur die "niedergelassenen Ärzte für Allgemeinmedizin und die niedergelassenen Fachärzte" mit ein, sondern auch Labors in öffentlichen Krankenanstalten.

2.1.2. Insoweit wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

2.2. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2.2.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als weitere Fachbereiche des geplanten Ambulatoriums angegebenen "Immundiagnostik und Humangenetik" fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Bedarf einerseits und die vorhandene Bedarfsdeckung andererseits zur Gänze: Aus der - in diesem Punkt auf mehrere Stellen der Begründung verteilten und deshalb im übrigen unklaren - Begründung des angefochtenen Bescheides scheint sich sogar zu ergeben, daß solche Untersuchungen von keiner der in Betracht kommenden Institutionen im Einzugsbereich des geplanten Ambulatoriums durchgeführt werden.

2.2.2. Der belangten Behörde ist somit auch Willkür zur Last zu legen; die Beschwerdeführerin wurde dadurch auch in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG und in den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 3.000,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1440.1997

Dokumentnummer

JFT_10008989_97B01440_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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