RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0102

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;

Rechtssatz

Erwächst die nicht von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlasste Aufenthaltsbeendigung (nach Inkrafttreten des § 15 FrG 1997) in Rechtskraft (ohne dass diese Behörde durch Veranlassung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung den Wegfall der Entscheidungspflicht herbeigeführt hat), so ist der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) die Erteilung der Bewilligung zwingend versagt (§ 10 Abs 1 Z 1 FrG 1997 und § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993). Anders als bei Anhängigkeit eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens bei den Fremdenpolizeibehörden ist daher im Falle der rechtskräftigen Beendigung eines solchen Verfahrens für die Durchführung der in § 15 Abs 1 FrG 1997 vorgesehenen Verfahrensschritte durch die Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) kein Raum. Andererseits stünden der ansonsten gebotenen Antragsabweisung die § 12 Abs 3, § 15 FrG 1997 entgegen. In dieser Konstellation endet die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) ex lege mit der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung. Der Wegfall der Entscheidungspflicht und damit der Säumnis tritt also bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ein. Davon zu unterscheiden ist die formlos vorzunehmende Einstellung des Verfahrens selbst, auf die es für die Frage der Beendigung der Säumnis nicht ankommt (vgl in diesem Zusammenhang den zur vergleichbaren Bestimmung des § 30 Abs 1 AsylG 1997 ergangenen B 24.6.1999, 98/20/0395).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190102.X03

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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