RS Vwgh 1999/9/15 98/13/0153

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §263;
BAO §270;
FinStrG §66;
FinStrG §68;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1999, S 592;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des normativen Gehalts des § 270 BAO ist davon auszugehen, dass im Abs 1 dieser Gesetzesstelle zunächst als organisatorische Anordnung die Bildung der Berufungssenate und die Zuweisung von Senatsmitgliedern "in erforderlicher Anzahl" normiert ist. Im Erkenntnis vom 11.5.1993, 89/14/0294, hat der VwGH hiezu die Auffassung vertreten, es sei durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen, dass jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen wird, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich ist. Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage trotz der teilweisen Annäherung der BAO an das FinStrG diesbezüglich unverändert geblieben ist, besteht kein Grund, von der dargestellten Auffassung abzugehen. Dem steht auch die Anordnung des § 270 Abs 3 BAO nicht entgegen, wonach die Entscheidung über die dort bezeichneten Berufungen einem aus fünf Mitgliedern bestehenden zusammengesetzten Berufungssenat zukommt. Nach dem Aufbau des Gesetzes ist nämlich § 270 Abs 1 BAO als Organisationsvorschrift zu sehen, wobei nach Abs 2 der Gesetzesstelle die danach getroffene Organisationsform entsprechend zu publizieren ist. Demgegenüber wird im § 270 Abs 3 BAO die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der im § 260 Abs 2 BAO genannten Berufungen bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130153.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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