RS Vwgh 1999/9/15 96/03/0009

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z13b;

Rechtssatz

Die Kundmachung der Halteverbotszone und Parkverbotszone (Behindertenparkplatz) durch ein parallel zur Fahrbahnlängsachse angebrachtes Verkehrszeichen steht nicht im Widerspruch zu § 48 StVO. Es stellt auch keinen Kundmachungsmangel dar, wenn die Angabe des Bereiches des Halteverbotes und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch nach beiden Richtungen gehende Pfeile und Entfernungsangabe erfolgt (Hinweis E 17.1.1990, 88/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030009.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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