RS Vfgh 1999/10/13 B2118/96

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §10 Abs2 Z1 litb
ArsenalG §2, §3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Nichtzugehörigkeit eines Bediensteten des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal zur Arbeiterkammer; Qualifikation des BFPZ Arsenal als wissenschaftliche Anstalt im Sinne des Arbeiterkammergesetzes

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer wissenschaftlichen Anstalt im Sinne des AKG ist nicht die Bedeutung der Einrichtung für die Gewinnung neuer oder Festigung vorhandener Erkenntnisse auf bestimmten Wissensgebieten, sondern ihre organisatorische Zuordnung maßgeblich, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit der Budgetgesetzgebung erkennbar ist (vgl. VfSlg. 3415/1958).

Geht man mit diesem Verständnis an das BFPZ Arsenal heran - und nur die organisatorische Einheit, nicht etwa die konkrete Tätigkeit eines einzelnen Arbeitnehmers ist für die Kammerzugehörigkeit ausschlaggebend - , so ergibt sich der wissenschaftliche Charakter aus der allgemeinen Aufgabe der Forschung und Entwicklung auf bestimmten Wissensgebieten ohne Beschränkung auf bestimmte Verwaltungszwecke und der dieser Aufgabenstellung entsprechenden Einordnung unter dem Titel "Universitäten und wissenschaftliche Einrichtungen" in den Bundesfinanzgesetzen.

Am Charakter einer wissenschaftlichen Anstalt im Sinne des §10 Abs2 Z1 litb AKG 1992 ändert sich nichts, wenn sie auf die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat und ihre Dienste Anderen nur gegen Entgelt zur Verfügung stellen darf. Weder Zweckfreiheit noch Unentgeltlichkeit sind wesentliche Merkmale von Wissenschaft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeiterkammern Mitgliedschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2118.1996

Dokumentnummer

JFR_10008987_96B02118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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