RS Vwgh 1999/9/15 93/13/0057

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen für ein Heiratsgut und Eheschließung des Kindes ist nur dann auch noch bei einem Zeitraum von 2 Jahren zu bejahen, wenn es sich bei den Aufwendungen um schwer beschaffbare Wirtschaftgüter - wie eine Wohnung - handelt. Liegt jedoch ein solcher Ausnahmefall nicht vor, so kann die Zwangsläufigkeit der Hingabe eines Heiratsgutes (eines Ausstattungsbetrages) nur zum Zeitpunkt des Entstehens eines solchen Anspruches, das ist der Zeitpunkt der Eheschließung bejaht werden (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0023, 0024; E 21.1.1987, 85/13/0112; E 12.6.1990, 89/14/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130057.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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