RS Vwgh 1999/9/16 99/07/0042

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/07/0051 3 VwSlg 14735 A/1997 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Durch die gesonderte Erwähnung der "betroffenen Grundeigentümer" im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 werden die Grundeigentümer aus dem Kreis der Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 herausgehoben und in eine rechtlich anders gestaltete Parteienkategorie eingereiht. Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 sind nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070042.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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