TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/07/0051

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Elektro-Geräte-Bau Gustav Klein & Co. KG in Inzing, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Mag. Egon Stöger und Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. November 1996, Zl. 513.871/01-I 5/96, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. Heinz Schärmer, 6401 Inzing, Bahnstraße 14, 2. Streng Bau Gesellschaft mbH, 6500 Landeck, Graf 134 und 3. Walcher Transport- und Erdbewegungsgesellschaft mbH, 6401 Inzing, Hauptstraße 48), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 15. Mai 1996 wurde den mitbeteiligten Parteien (mP) gemäß den §§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 2, 29 Abs. 1 Z. 6, 29 Abs. 2, 7 und 13, 44 Abs. 6 und 45 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), § 31b des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) der §§ 74 und 77 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994) sowie der §§ 92 und 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Erdaushub und Baurestmassen erteilt.

Mit Eingabe vom 30. August 1996 beantragte die beschwerdeführende Partei beim LH die Zustellung dieses Bescheides.

Mit Bescheid vom 26. September 1996 wies der LH gemäß § 8 AVG und § 29 Abs. 5 AWG diesen Antrag mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Partei zurück.

In der Begründung heißt es, die mP hätten mit Eingabe vom 26. April 1995 um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Deponie für Aushubmaterial und Baurestmassen mit einem Deponievolumen von mehr als 100.000 m3in Inzing angesucht. Dieser Antrag sei am 23. August 1995 in der Zeitung "Blickpunkt Telfs, Ausgabe Nr. 34" und im Zeitraum vom 23. August 1995 bis 5. Oktober 1995 an der Amtstafel der Gemeinde Inzing bekanntgemacht worden. Gleichzeitig sei eine Frist von 6 Wochen eingeräumt worden, innerhalb der durch die Nachbarn begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden könnten. Innerhalb der sechswöchigen Frist seien bei der Behörde keine Einwendungen von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 eingelangt. § 29 Abs. 5 AWG enthalte eine taxative Umschreibung der Parteistellung. Die beschwerdeführende Partei sei nicht Eigentümer eines jener Grundstücke, auf denen die betreffende Deponie errichtet und betrieben werde. Ebenso seien von der beschwerdeführenden Partei keine Einwendungen als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 innerhalb der sechswöchigen Bekanntmachungsfrist erhoben worden. Die beschwerdeführende Partei sei daher nicht Partei des abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Sie machte geltend, ihr komme Parteistellung als betroffene Grundeigentümerin zu, weil durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie ihr Grundstück durch Immissionen sowie durch eine Minderung des wirtschaftlichen Wertes beeinträchtigt werde. Selbst wenn man aber die beschwerdeführende Partei nicht als betroffene Grundeigentümerin betrachte, wäre ihr jedenfalls Parteistellung als Nachbar zugekommen. Diese Nachbareigenschaft sei dem LH sowohl aus einer entsprechenden Vorkorrespondenz als auch aus einem anderen Verfahren bekannt gewesen. Es wäre für den LH daher ohne weiteres möglich gewesen, die beschwerdeführende Partei als bereits bekannte Nachbarin dem Verfahren beizuziehen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung wird ausgeführt, die Parteistellung in einem abfallwirtschaftlichen Verfahren sei im § 29 Abs. 5 AWG taxativ aufgezählt. Zu den in § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG angeführten betroffenen Grundeigentümern gehöre die beschwerdeführende Partei zweifelsfrei nicht. Die Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 werde der beschwerdeführenden Partei durch den erstinstanzlichen Bescheid nicht abgesprochen; um aus dieser Eigenschaft allerdings die Parteistellung ableiten zu können, müßten gemäß § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG begründete schriftliche Einwendungen gemäß § 29 Abs. 4 AWG unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der dort festgesetzten sechswöchigen Frist eingebracht worden sein. Das Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen für das rechtzeitige Einbringen solcher Einwendungen sei von der Behörde I. Instanz sowie von der belangten Behörde überprüft und zweifelsfrei festgestellt worden. Ebenso stehe fest, daß von der beschwerdeführenden Partei solche Einwendungen nicht erhoben worden seien. Aus diesem Grund sei die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 5016/96-10, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie bringt vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß unter dem Begriff "betroffene Grundeigentümer" nur jene zu verstehen seien, auf deren Liegenschaften die geplante Deponie errichtet werden solle und nicht auch jene, die etwa durch Immissionen betroffen seien. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, daß sie jedenfalls in den Personenkreis der "betroffenen Grundeigentümer" einzubeziehen sei. Durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie werde ihr Grundstück in einem Ausmaß beeinträchtigt und betroffen, und zwar sowohl durch Immissionen verschiedenster Art als auch durch Minderung des wirtschaftlichen Wertes, daß wohl davon ausgegangen werden könne, daß die beschwerdeführende Partei "betroffener Grundeigentümer" sei.

Daß die beschwerdeführende Partei zum Kreis der "betroffenen Grundeigentümer" zähle, ergebe sich auch aus § 29 Abs. 2 AWG. Nach dieser Bestimmung habe der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung alle Bestimmungen anzuwenden, die u. a. im Bereich des Gewerberechtes anzuwenden seien. Dazu gehöre auch § 356 Abs. 1 GewO 1994, wonach die Eigentümer der an das Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstücke persönlich zu laden sind. Auch aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Parteiengehör zu Unrecht entzogen worden sei. Schließlich sei die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei noch aus einem weiteren Grund gegeben. Dem LH sei sowohl aus entsprechender Vorkorrespondenz als auch aus einem anderen Verfahren die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Nachbar der Deponie bekanntgewesen. Es wäre für den LH daher ein Leichtes gewesen, die ihm bereits bekannte beschwerdeführende Partei als Partei anzuerkennen und ihr den abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheid zuzustellen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid des LH vom 15. Mai 1996, dessen Zustellung die beschwerdeführende Partei begehrt hat, wurde eine Genehmigung für eine besondere Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG erteilt. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der beschwerdeführenden Partei in diesem Verfahren Parteistellung zukam und ob sie demnach das Recht hatte, die Zustellung des Bewilligungsbescheides zu begehren.

Im Verfahren zur Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage haben nach § 29 Abs. 5 AWG Parteistellung:

1.

der Antragsteller,

2.

die betroffenen Grundeigentümer,

3.

die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959,

              4.              die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage,

              5.              das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

              6.              Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973), die Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

Die beschwerdeführende Partei betrachtet sich als "betroffener Grundeigentümer" und meint also, ihr käme Parteistellung auf Grund des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG zu, weil ihr Grundstück durch Immissionen aus der bewilligten Deponie und durch Wertminderung beeinträchtigt werde. Daß Anlageteile der Deponie auf Liegenschaften der beschwerdeführenden Partei zu liegen kämen, hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet.

Die Parteistellung des betroffenen Grundeigentümers nach § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG unterscheidet sich von jener des Nachbarn nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG in einem wesentlichen Punkt. Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG besteht nur dann, wenn der Nachbar rechtzeitig Einwendungen erhebt; die "betroffenen Grundeigentümer" im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG haben Parteistellung unabhängig von der Erhebung von Einwendungen.

Nach § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 (nunmehr: GewO 1994), auf den § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG verweist, sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Der Nachbarbegriff des § 75 Abs. 2 GewO 1994 umfaßt auch die Liegenschaftseigentümer und zwar sowohl diejenigen, die (nur) durch Immissionen und dgl. beeinträchtigt werden können als auch solche, deren Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage in Anspruch genommen werden sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, 92/04/0031).

Wenn § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG die "betroffenen Grundeigentümer" gesondert erwähnt und ihnen eine unbedingte, nicht an die Erhebung von Einwendungen gebundene Parteistellung einräumt, dann werden damit aus dem Kreis der Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Grundeigentümer herausgehoben und in eine rechtlich anders gestaltete Parteienkategorie eingereiht, wobei der Wortlaut des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG für sich allein keine eindeutige Antwort auf die Frage zuläßt, ob damit die Grundeigentümer gemeint sind, auf deren Liegenschaften die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder jene, die nur von Immissionen beeinträchtigt werden können oder ob beide gemeint sind.

Nichts zu gewinnen ist für diese Frage auch aus dem Umstand, daß das AWG an einer Stelle, die auf die zur Errichtung der Anlage herangezogenen Liegenschaften bezug nimmt, nämlich im § 29 Abs. 3 Z. 3, von den "durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften" spricht, während im § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG von den "betroffenen Grundeigentümern" die Rede ist, da § 29 Abs. 3 Z. 3 AWG liegenschaftsbezogen, § 29 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. aber personenbezogen ist. Außerdem verwendet der Gesetzgeber im AWG zur Bezeichnung jener Liegenschaften (und deren Eigentümer), auf denen die Anlage errichtet werden soll, keineswegs durchgehend den Begriff der (Eigentümer der) "beanspruchten Liegenschaften". So ist im § 29 Abs. 3 Z. 6 von der "Zustimmungserklärung des Grundeigentümers" die Rede.

Aus der Terminologie des AWG ist daher für die Frage der Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG nichts zu gewinnen, wohl aber aus Sinn und Zweck der bedingten Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG.

Die Konstruktion einer durch das Erheben von Einwendungen bedingten Parteistellung findet sich bereits im § 351 Abs. 3 der Regierungsvorlage zur Gewerbeordnung 1973, 395 Blg. XIII. GP. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung sollte durch die Konstruktion einer erst durch die Erhebung von Einwendungen zu erlangenden Parteistellung das Problem des übergangenen Nachbarn beseitigt werden (vgl. die Erläuterungen zur RV, 262). Der weitgezogene Kreis der Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 birgt die Gefahr - insbesondere bei großen oder gefahrengeneigten Anlagen -, daß einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen in bezug auf ein bestimmtes Betriebsanlagenverfahren die Eigenschaft eines Nachbarn zukommen kann. Damit ist auch die Gefahr des Auftretens übergangener Nachbarn verbunden. Einem möglicherweise von Auswirkungen der Betriebsanlage Betroffenen soll es selbst obliegen, durch rechtzeitiges Erheben von Einwendungen Parteistellung zu erlangen.

§ 29 Abs. 5 Z. 6 AWG ist der bedingten Parteistellung, wie sie die Gewerbeordnung 1973 und nunmehr die Gewo 1994 kennen, nachgebildet. Vor dem Hintergrund des Zweckes, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des Instituts der bedingten Parteistellung verfolgt, ist kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zu erkennen zwischen Personen, die durch Immissionen und dgl. durch die geplante Betriebsanlage berührt werden können, je nach dem, ob es sich bei diesen Personen um Liegenschaftseigentümer oder um sonstige Personen handelt. Das zur Schaffung der Konstruktion der bedingten Parteistellung führende Problem des übergangenen Nachbarn besteht unabhängig davon, ob die Nachbareigenschaft aus einer möglichen Beeinträchtigung einer Liegenschaft oder aus einer möglichen Beeinträchtigung sonstiger Rechte resultiert. Hingegen bestehen sehr wohl wesentliche Unterschiede zwischen einem von Immissionen betroffenen Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 und einem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Betriebsanlage errichtet werden soll. Letzterer ist der Behörde bekannt, muß er doch schon im Genehmigungsantrag bekanntgegeben werden. Sein Grundeigentum wird in jedem Falle berührt, während dies bei Nachbarliegenschaften nicht unbedingt der Fall sein muß. Dies rechtfertigt es, ihm eine unbedingte Parteistellung einzuräumen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach § 29 Abs. 3 Z. 6 dem Antrag auf Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen ist; dies schon deswegen, weil sich im Verfahren die Notwendigkeit zu Auflagen oder Projektsmodifikationen ergeben kann, die von der Zustimmungserklärung nicht umfaßt sind.

Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG sind daher nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Dazu zählt die beschwerdeführende Partei nicht.

Die beschwerdeführende Partei meint, sie hätte persönlich geladen werden müssen, und stützt sich dabei einerseits auf

§ 356 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 AWG, andererseits auf den Umstand, daß dem LH ihre Eigenschaft als Nachbar der bewilligten Deponie bekannt gewesen sei.

§ 29 Abs. 5 Z. 6 AWG macht die Parteistellung von Nachbarn davon abhängig, daß diese Einwendungen gemäß Abs. 4 innerhalb der sechswöchigen Frist erhoben haben.

§ 29 Abs. 4 AWG, auf den § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG verweist, bestimmt, daß dann, wenn eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragt wird, der Landeshauptmann den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekanntzumachen hat. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Behandlungsanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung 1973) begründete schriftliche Einwendungen beim Landeshauptmann eingebracht werden können.

§ 29 Abs. 5 Z. 6 AWG knüpft die Parteistellung an zwei Bedingungen, nämlich an die Nachbareigenschaft und an die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen. § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG verweist ausdrücklich auf Einwendungen gemäß Abs. 4 und stellt damit klar, daß dann, wenn der Antrag auf Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage in der im § 29 Abs. 4 AWG vorgesehenen Art kundgemacht wurde, das Unterbleiben von Einwendungen dazu führt, daß Personen, auch wenn ihnen die Nachbareigenschaft im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zukommt, keine Parteistellung erlangen; dies unabhängig davon, ob diese Personen der Behörde persönlich bekannt waren oder nicht. Selbst wenn es daher zutreffen sollte, daß dem LH die Nachbareigenschaft der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Genehmigung der besonderen Abfallbehandlungsanlage der mP bekannt war, ist für die beschwerdeführende Partei daraus im Hinblick auf die Frage ihrer Parteieigenschaft nichts zu gewinnen, da sie keine Einwände im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG erhoben hat.

Nach § 356 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 sind der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke persönlich zu laden.

Aus dieser Bestimmung ist für die beschwerdeführende Partei schon deswegen nichts zu gewinnen, weil sie in einem Verfahren nach § 29 AWG nicht anzuwenden ist.

Nach § 29 Abs. 2 AWG hat der Landeshauptmann bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.

§ 29 Abs. 2 AWG ordnet nicht die Anwendung sämtlicher Bestimmungen an, die im § 29 Abs. 2 AWG angeführt sind, sondern nur die Anwendung jener Bestimmungen, die im Bereich des Gewerberechts etc. für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Damit wird lediglich die Anwendung der materiellen Bestimmungen des Gewerberechts und der anderen im § 29 Abs. 2 angeführten Rechtsgebiete angeordnet, nicht aber die Anwendung reiner Verfahrensvorschriften (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG, 1274 der Beilagen XVII. G.P., 40).

§ 356 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 ist eine reine Verfahrensvorschrift, die im Verfahren nach § 29 AWG keine Anwendung findet.

Da die beschwerdeführende Partei weder "betroffener Grundeigentümer" im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 2 AWG ist noch durch die Erhebung von Einwendungen Parteistellung im Sinne des § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG erlangt hat, erfolgte die Zurückweisung ihres Antrages auf Zustellung des abfallrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Deponie der mP zu Recht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070051.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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