RS Vwgh 1999/9/21 99/08/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1999
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 98/08/0191 E VS 12. Dezember 2000 VwSlg 15528 A/2000 RS 9; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Legt der haftungspflichtige Geschäftsführer nicht dar, weshalb er entsprechend der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden, dann trifft ihn die Haftung für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne seine Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann (Hinweise E 12.4.1994, 93/08/0232 und E 16.3.1999, 97/08/0394).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080065.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten