RS Vfgh 1999/11/30 G104/99, G105/99, V58/99, V59/99, V60/99

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8241 Standortabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AltlastensanierungsG
Bgld StandortabgabeG 1995
StandortabgabeV der Gd Potzneusiedl vom 24.08.95 idF der Verordnung vom 22.12.95 betr die Erstreckung der Wirksamkeit
F-VG 1948 §6 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs3
FAG 1993 §6 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Widerspruch des Bgld StandortabgabeG 1995 zur Finanzverfassung mangels Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (hier: Standortabgabe und Altlastenbeitrag); Gesetzlosigkeit einer Standortabgabeverordnung nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Legitimation der Beschwerdeführerin im Anlaßverfahren zur Prüfung des Bgld StandortabgabeG 1995 gegeben.

Die belangte Behörde hat zwar dem Einwand der fehlerhaften Ermittlung der der Berechnung der Abgabenhöhe zugrundeliegenden Ablagerungsmenge Rechnung getragen und den Bescheid des Gemeinderates deswegen aufgehoben; gleichzeitig hat sie jedoch den (zusätzlichen) Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, es liege keine Einbringung von Abfällen in eine Deponie vor, sondern eine Wiederverfüllung einer ehemaligen Schottergrube, sodaß der Steuertatbestand des §5 Abs1 Bgld StandortabgabeG 1995 nicht erfüllt sei, ausdrücklich verworfen. Da die Marktgemeinde Potzneusiedl im zweiten Rechtsgang an diese Rechtsauffassung der belangten Behörde gebunden wäre, ist ein Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch den Vorstellungsbescheid iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls möglich (vgl. VfSlg. 14954/1997).Die belangte Behörde hat zwar dem Einwand der fehlerhaften Ermittlung der der Berechnung der Abgabenhöhe zugrundeliegenden Ablagerungsmenge Rechnung getragen und den Bescheid des Gemeinderates deswegen aufgehoben; gleichzeitig hat sie jedoch den (zusätzlichen) Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, es liege keine Einbringung von Abfällen in eine Deponie vor, sondern eine Wiederverfüllung einer ehemaligen Schottergrube, sodaß der Steuertatbestand des §5 Abs1 Bgld StandortabgabeG 1995 nicht erfüllt sei, ausdrücklich verworfen. Da die Marktgemeinde Potzneusiedl im zweiten Rechtsgang an diese Rechtsauffassung der belangten Behörde gebunden wäre, ist ein Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch den Vorstellungsbescheid iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls möglich vergleiche VfSlg. 14954/1997).

Das Gesetz vom 17.05.95 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld StandortabgabeG 1995), LGBl. 52/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Das Gesetz vom 17.05.95 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld StandortabgabeG 1995), Landesgesetzblatt 52 aus 1995,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Gleichartigkeit (iSd. §8 Abs3 F-VG 1948) der bgld. Standortabgabe nach dem Bgld StandortabgabeG 1995 und dem Altlastenbeitrag (einer ausschließlichen Bundesabgabe gemäß §6 Abs1 Z3 FAG) nach dem AltlastensanierungsG zweifeln ließe. Der Verfassungsgerichtshof sieht insbesondere keine Veranlassung, von seiner im Erkenntnis VfSlg. 14688/1996 dargelegten Rechtsauffassung, auf welcher der Prüfungsbeschluß beruht, abzugehen. Angesichts der erwiesenen Gleichartigkeit der beiden Abgaben, die beide von demselben Besteuerungsgegenstand - nämlich dem Deponieren oder nach der Diktion des AltlastensanierungsG idF BGBl. 201/1996 dem langfristigen Ablagern von Abfällen (vgl. zur Identität dieser Begrifflichkeiten §2 Abs11 AbfallwirtschaftsG) - erhoben werden, bedarf das Bgld StandortabgabeG 1995 zu seiner Verfassungsmäßigkeit gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung.Es ist nichts hervorgekommen, was an der Gleichartigkeit (iSd. §8 Abs3 F-VG 1948) der bgld. Standortabgabe nach dem Bgld StandortabgabeG 1995 und dem Altlastenbeitrag (einer ausschließlichen Bundesabgabe gemäß §6 Abs1 Z3 FAG) nach dem AltlastensanierungsG zweifeln ließe. Der Verfassungsgerichtshof sieht insbesondere keine Veranlassung, von seiner im Erkenntnis VfSlg. 14688/1996 dargelegten Rechtsauffassung, auf welcher der Prüfungsbeschluß beruht, abzugehen. Angesichts der erwiesenen Gleichartigkeit der beiden Abgaben, die beide von demselben Besteuerungsgegenstand - nämlich dem Deponieren oder nach der Diktion des AltlastensanierungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, dem langfristigen Ablagern von Abfällen vergleiche zur Identität dieser Begrifflichkeiten §2 Abs11 AbfallwirtschaftsG) - erhoben werden, bedarf das Bgld StandortabgabeG 1995 zu seiner Verfassungsmäßigkeit gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung.

Eine derartige Ermächtigung liegt nicht vor. An der Notwendigkeit einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung einer gleichartigen Abgabe der Gemeinden von demselben Besteuerungsgegenstand gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 hat auch §6 Abs2 F-VG 1948 idF BGBl. 686/1988 (bis 31.12.1995 vgl. ArtIII Abs1, BGBl. 686/1988 idF BGBl. 30/1993; ab 1.5.1996 vgl. §17 Abs3a idF BGBl. 201/1996) nichts geändert.Eine derartige Ermächtigung liegt nicht vor. An der Notwendigkeit einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung einer gleichartigen Abgabe der Gemeinden von demselben Besteuerungsgegenstand gemäß §8 Abs3 F-VG 1948 hat auch §6 Abs2 F-VG 1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt 686 aus 1988, (bis 31.12.1995 vergleiche ArtIII Abs1, Bundesgesetzblatt 686 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 30 aus 1993,; ab 1.5.1996 vergleiche §17 Abs3a in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) nichts geändert.

Wegen der Aufhebung des Bgld StandortabgabeG 1995 fehlt der in Prüfung gezogenen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 24.08.95 über die Ausschreibung einer Standortabgabe sowie der liti der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom 22.12.95, wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom 24.08.95 auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, die gemäß §8 Abs5 F-VG erforderliche gesetzliche Grundlage. Die Verordnung vom 24.08.95 sowie die betreffende Verordnungsbestimmung in der Verordnung vom 22.12.95 waren daher wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

(Anlaßfälle: E v 30.11.99, B2315/98 und B2316/98; Quasi-Anlaßfälle:

E v 30.11.99, B999/99 und B1000/99 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren, Altlastensanierung, Abfallwirtschaft, Mülldeponie, Standortabgabe, Finanzverfassung, Abgaben gleichartige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G104.1999

Dokumentnummer

JFR_10008870_99G00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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