RS Vwgh 1999/9/27 98/17/0308

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/27 98/17/0307 2

Stammrechtssatz

Da die belBeh nur eine (gemeinsame) Gegenschrift zu zwei Verfahren erstattet hat, in der sie Kostenzuspruch für die Erstattung einer Gegenschrift und den Pauschalsatz für die Aktenvorlage beantragt hat, ohne den Antrag auf Kostenzuspruch ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren einzuschränken, war der Kostenersatz den Beschwerdeführern in diesen Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die belBeh ist nämlich in beiden Verfahren als obsiegende Partei anzusehen. Der Fall, dass die belBeh aufgrund zweier getrennter Beschwerden verschiedener Beschwerdeführer nur eine Gegenschrift erstattet und den Kostenersatz nur einmal beantragt, ist in den §§ 47 ff VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Es ist daher die sachlich naheliegendste Regelung des § 53 Abs 1 letzter Satz VwGG analog heranzuziehen.

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170308.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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