TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/27 98/17/0307

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

E1E;
E3L E09301000;
E6J;
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark;
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §3;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §4;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §5;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §6;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §7;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §9;
TourismusG Stmk 1992;
TourismusG Tir 1991;
VwGG §38a;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §53 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in U, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. September 1998, Zl. Fin-133/34/1998, betreffend Fremdenverkehrsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgabe nach dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. für Kärnten Nr. 59/1994 idF LGBl. Nr. 89/1994, für das Jahr 1997 nicht Folge.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht, nicht mit einer dem Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, widersprechenden Abgabe belastet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu diesem Verfahren und zu einem gleichzeitig anhängigen weiteren Beschwerdeverfahren eine (gemeinsame) Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (unter Zuerkennung je eines Pauschalsatzes für die Erstattung einer Gegenschrift und für - eine - Aktenvorlage) beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. August 1997 und 27. Oktober 1997 dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.

Mit Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist nicht entgegensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 diese Frage verneint.

Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Da die belangte Behörde nur eine (gemeinsame) Gegenschrift zu zwei Verfahren erstattet hat, in der sie Kostenzuspruch für die Erstattung einer Gegenschrift und den Pauschalsatz für die Aktenvorlage beantragt hat, ohne den Antrag auf Kostenzuspruch ausdrücklich auf ein bestimmtes Verfahren einzuschränken, war der Kostenersatz den Beschwerdeführern in diesen Verfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die belangte Behörde ist nämlich in beiden Verfahren als obsiegende Partei anzusehen. Der Fall, dass die belangte Behörde aufgrund zweier getrennter Beschwerden verschiedener Beschwerdeführer nur eine Gegenschrift erstattet und den Kostenersatz nur einmal beantragt, ist in den §§ 47 ff VwGG nicht ausdrücklich geregelt. Es war daher die sachlich naheliegendste Regelung des § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG analog heranzuziehen.

Wien, am 27. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170307.X00

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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